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Grundsteuer

 

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz

Leistungsbeschreibung

Die Stadt Papenburg erhebt laut Grundsteuergesetz (GrStG) von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:  

  • die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
  • die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne der §§ 68, 70 u. 90 des  Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das sie festzusetzen ist.

Was sollte ich noch wissen?

Die Festsetzung kann nur durch Anfechtung des Grundsteuermessbescheides beim zuständigen Finanzamt, nicht durch Anfechtung des gemeindlichen Steuerbescheides angegriffen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Hebesätze betragen ab 2021

  • Grundsteuer A 360 %;
  • Grundsteuer B 380 % .

Die Festsetzung der Steuer erfolgt in zwei Stufen:

  1. Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheidet das zuständige Finanzamt durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers und durch Festsetzung des Steuermessbetrages Dieser wird aus dem Einheitswert des Grundstückes nach den Wertverhältnissen von 1964 und der Steuermesszahl gebildet und dem Steuerpflichtigen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. 
  2. Die Festsetzung der tatsächlich zu entrichtenden Grundsteuer erfolgt durch den Fachdienst Steuern der Stadt. Hierfür wird der vom Rat der Stadt  festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. 



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