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Ausländer in der Stadt Papenburg

Rechtsgrundlage

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Aufenthaltsgesetz
  • Sozialgesetzbuch (SGB) XII

Leistungsbeschreibung

Mit dem Zuwanderungsgesetz ist die rechtliche Grundlage dafür geschaffen worden, Zuwanderung entlang unserer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Interessen zu steuern und zu begrenzen. Es regelt zudem gesetzlich ein Grundangebot an Integrationsleistungen für alle Zuwanderer. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union wurden neben der Anpassung an die Richtlinien auch Erkenntnisse aus der im Jahr 2006 erfolgten Bewertung des Zuwanderungsgesetzes umgesetzt.  Zurzeit leben in der Stadt Papenburg rund 2.600 Ausländerinnen und Ausländer. Darunter befinden sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Die abschließende Regelung der melde- und aufenthaltsrechtlichen Belange der Asylsuchenden spielt hierbei eine entscheidende Rolle und liegt in den Händen des Landkreises Emsland als zuständige Ausländerbehörde. Asylsuchende erhalten von dort zur Durchführung ihres Verfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Form einer Duldung. Der Aufenthalt dieses Personenkreises ist in der Regel beschränkt auf das Gebiet des Landkreises bzw. auf das Gebiet der jeweiligen kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Was sollte ich noch wissen?

Genauere und weiterführende Informationen für den Bereich der melde- und aufenthaltsrechtlichen Belange für Asylsuchende erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Emsland.

Die materielle Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, Hilfe und Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung, und soweit möglich und geboten, Hilfe bei der Integration ist Aufgabe des Fachdienstes Arbeit / Soziales bei der Stadt Papenburg.

Die Beratung und Bearbeitung der Anträge erfolgt nur für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Papenburg.

Weiterführende Links

 



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