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Sonntagsfahrverbot

 

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Leistungsbeschreibung

 

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht auf öffentlichen Straßen im Bundesgebiet fahren.

 

Das Verbot gilt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht für

1.   kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum 

      nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen

      geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer

      Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder

       Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150

       Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.   die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b)       

       frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen,

       lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem

       Obst und Gemüse,

3.   Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4.   Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz

      herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf 

      Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Darüber hinaus kann die Stadt Papenburg in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen erteilen.

Die Stadt Papenburg ist für Sie zuständig, sofern sich der Firmensitz oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Stadt Papenburg befindet oder die genehmigungspflichtige Fahrt im Gebiet der Stadt Papenburg beginnt.

Was sollte ich noch wissen?

In der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt zudem samstags für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen das Ferienreiseverbot auf den in § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen.

 

Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vom Ferienreiseverbot kann unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Sonntagsfahrverbot erteilt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 15 € und 160 € und richtet sich je nach Art und Umfang der beantragten Ausnahmegenehmigung. 

 



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