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Arbeitslosengeld II

 

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie daraus resultierende Verordnungen, Erlasse etc

Leistungsbeschreibung

Ziel des Arbeitslosengeldes II ist es, die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verbessern und ihre Eingliederung in den Arbeitsprozess zu beschleunigen. Träger des ALG II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Im Emsland ist der Landkreis  verantwortlich für die aktive und passive Leistungsgewährung. Er nimmt die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit selbst wahr (Fallmanager des Landkreises Emsland). Die Leistungen sind zur Sicherung des Lebensunterhalts den Gemeinden für ihren Zuständigkeits-bereich übertragen - so auch der Stadt Papenburg. Zu den Leistungen zum Lebensunterhalt gehören:

  • Arbeitslosengeld II  für erwerbsfähige Hilfebedürftige;
  • Sozialgeld  für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem Arbeitslosengeld II Empfänger in Bedarfsgemeinschaft leben.

Beide Leistungen werden in einer einheitlichen Auszahlung monatlich im Voraus erbracht und in der Regel jeweils sechs Monate bewilligt. Die einfache Formel „ Bedarf minus eigene Mittel“ gleich „Leistungsanspruch“ beschreibt in etwa den Rechenweg für die Berechnung dieser Leistung. Detailinformationen erhalten Sie in bei den nachstehenden Sachbearbeiter/innen des Fachdienstes Arbeit und Soziales der Stadt Papenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Jeder Ratsuchende wird im Bereich der passiven Leistungen umfassend beraten. Eine Zahlung von Leistungen ist nur auf Antrag möglich.

Zur Vermeidung von Wartezeiten ist es ratsam, einen Termin zu vereinbaren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen können frühestens zum Ersten des Monats der Antragstellung gewährt werden.

 



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