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Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen

 

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Voraussetzung für die Festsetzung ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ferner dürfen Spezial- oder Jahrmärkte teilweise ode vollständig nicht in Ladengeschäften abgehalten werden.  

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wenn die Veranstaltung in Papenburg stattfindet und die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Festsetzung der Veranstaltung durch die Stadt Papenburg erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Festsetzung einer Veranstaltung können Gebühren von bis zu 450,00 € erhoben werden.

 



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