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Wohnraumförderung

Leistungsbeschreibung

 

1. EIGENTUMSFÖRDERUNG 

Förderung durch das Land Niedersachsen

Das Land Niedersachsen fördert gemäß dem Wohnraumförderungsprogramm 2014 die Schaffung von Wohneigentum

  • für Haushalte mit Kindern und
  • für Haushalte mit Menschen mit Behinderung 
  • durch Neubau, Kauf oder Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung,
  • den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes
    (ab 3 Kindern),
  • die Mehrgenerationengemeinschaft,
  • die altersgerechte Modernisierung
  • sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind.

Daneben wird der Neubau von Mietwohnungen und Ersatzbaumaßnahmen, von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich der generationsübergreifenden Wohnens, der Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind, gefördert.

Kreis der Antragsberechtigten

Neubau, Kauf/Erwerb, Ausbau/Umbau/Erweiterung
Antragsberechtigt für Maßnahmen zur Schaffung von Wohneigentum sind Haushalte mit mindestens zwei Kindern, von denen ein Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Haushalte, für die wegen der Schwerbehinderung eines oder gegebenenfalls mehrerer Haushaltsangehöriger ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte und Personen, die pflegebedürftig sind (mindestens Pflegestufe 1) oder für die durch das Fortschreiten einer Erkrankung, zum Beispiel Multiple-Sklerose, ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) eine festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt und dass die derzeitigen Wohnverhältnisse unzureichend sind.

Bei Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung sollen Kosten in Höhe von mindestens 10.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen.

Diese Förderung unterstützt Sie beim Neubau oder Erwerb von selbst genutzten Wohnraum oder bei der Modernisierung (einschließlich energetischer oder altersgerechter Modernisierung) Ihrer selbst genutzten Bestandsimmobilie.

Energetische Modernisierung
Antragsberechtigt sind Hauseigentümer, die ein älteres selbst genutztes Wohngebäude (fertiggestellt bis zum 1. Januar 1995) energetisch modernisieren wollen.
Voraussetzungen ist unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Baudarlehen:

  • zunächst zinsloses Darlehen
  • zusätzlicher Zuschuss je Kind und Menschen mit Behinderungen
  • Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung der Zuwendungen aus einer Hand

 

Was wird gefördert?

  • Neubau/Erstbezug bzw. der Erwerb eines bestehenden Gebäudes
    Darlehen bis zu 50.000 Euro
  • Die Beträge erhöhen sich
    ... für jedes Kind 5.000 Euro
    … für jeden zum Haushalt gehörenden behinderten Menschen 5.000 Euro
    ... Darüber hinaus für jedes zum Haushalt gehörende Kind oder Menschen mit Behinderungen ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro
    (Beispiel: Haushalt mit 2 Kindern insgesamt 60.000 Euro Darlehen und 4.000 Euro Zuschuss.)
  • Modernisierung bzw. energetische Modernisierung eines bestehenden Gebäudes
    Bis zu 85 % der Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 50.000 Euro.
  • Landesbürgschaft
    Eine Bürgschaftsübernahme ist als zusätzliche Förderung möglich. Dadurch kann die Gesamtfinanzierung gesichert und ein nachrangiges Darlehen zu den Zinskonditionen eines erststelligen Darlehens gewährt werden.

Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung der Förderzusage nicht begonnen werden bzw. der Kaufvertrag darf noch nicht geschlossen sein.

Die finanzielle Belastung muss für Sie auf Dauer tragbar sein.

Ihre Eigenleistungen sollen bei der Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum mindestens 15 % der Gesamtkosten betragen.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Eigentumsf%C3%B6rderung.html.

 

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist bei der Wohnraumförderungsstelle zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Baumaßnahme durchgeführt bzw. Wohneigentum gekauft werden soll. Für Maßnahmen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Papenburg ist die Wohnraumförderungsstelle des Fachdienstes Bauaufsicht (Dechant-Schütte-Straße 22) zuständig.

Weitergehende Informationen, Auskünfte und Beratungen einschließlich der entsprechenden Vordrucke erhalten Sie ebenfalls in der Wohnraumförderstelle.

 

2. Mietwohnungsbau - Allgemeine Mietwohnraumförderung

Förderung durch das Land Niedersachsen

Diese Förderung unterstützt Sie beim Neubau und der Änderung von Gebäuden zu Mietwohnungen.

 

Was wird gefördert?

  • allgemeiner Mietwohnraum
  • Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

 

WEN FÖRDERT DIE NBANK?

Investoren können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.

 

Förderleistungen:

Darlehenshöhe

  • Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen):
    ... Darlehen bis zu 75% der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis zu 85% mit Tilgungsnachlass von 30% des Darlehensursprungsbetrages; davon zwei Drittel nach Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.
  • Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen):
    ... Darlehen bis zu 75% der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis zu 85%
  • Die Bemessung des Darlehens ist Abhängig von der Mietenstufe.

Ihre Eigenleistungen sollen bei der Schaffung von Mietwohnungen 25 % der zu finanzierenden Gesamtkosten betragen. Die Förderung erfolgt durch die NBank in Hannover.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Allgemeine-Mietwohnraumf%C3%B6rderung.html und 

www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Modernisierung-von-Mietwohnraum.html.

 

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag auf ein Darlehen zur Eigentumsförderung stellen Sie bitte bei der Wohnraumförderung der Stadt Papenburg.  Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen. Tel.: 0 49 61- 82 318

Energetische Modernisierung Mietwohnraum

(Corona-Sonderprogramm)

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Energetische-Modernisierung-von-Mietwohnraum.html.

Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Förderprogrammen haben, so wenden Sie sich bitte an die Wohnraumförderstelle der Stadt Papenburg.

 

3.) WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN

Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete.

Weitere Informationen und Voraussetzungen erhalten Sie unter „Dokumente/Formulare - Wohnberechtigungsschein“.

 

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen – soweit sie eigenes Einkommen haben – die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WoFG+ND+§+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind. Die Ausstellung aber auch Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie unter „Dokumente/Formulare – Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines“.

 

4.) MIETPREISSPIEGEL

Ein Mietpreisspiegel steht für den Bereich der Stadt Papenburg nicht zur Verfügung.

Grundsätzlich sind Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohner gehalten, einen Mietspiegel zu erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Im Interesse einer fortlaufenden Aktualisierung bestimmt § 558c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Mietspiegel, soweit dieser erstellt wurde, im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen ist.

Bei einer Kommune von der Größenordnung der Stadt Papenburg würde der Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Nachfrage stehen.



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