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Hundehaltung

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Leistungsbeschreibung

 

Mit dem vollständigen Inkraftreten des Nds. Hundegesetzes (NHundG) müssen Hundehalter seit dem 01.07.2013 folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1. Sachkunde (Hundeführerschein)

Nach § 3 NHundG ist jeder Hundehalter ab dem 01.07.2013 dazu verpflichtet, die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes zu besitzen.

Hierzu muss grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden werden.

Dies gilt nicht für Hundehalter, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes 2013 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben.

 

 

2. Kennzeichnung des Hundes

Gemäß § 4 NHundG sind Hunde, die älter als sechs Monate sind, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Die elektronische Kennzeichnung mittels Transponder wird beim Tierarzt durchgeführt und nicht durch eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt.

 

 

3. Haftpflichtversicherung

Nach § 5 NHundG hat der Hundehalter für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Es wird empfohlen, auch für jüngere Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


Registrierung beim Zentralen Register

Zum 01.07.2013 wurde das sogenannte "Zentrale Register" - quasi eine zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen - eingerichtet.

Das Zentrale Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.

Alle Hundehalter müssen ihre Daten und die Daten ihrer Hunde einschließlich Beginn und Ende der Hundehaltung mitteilen.

Die Registrierung kann online unter www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter Tel.: 0441/39010400 erfolgen.

Eine Registrierung bei einem anderen Register , wie z.B. Tasso ersetzt nicht die Registrierung beim Nds. Hunderegister.

 


Die Einhaltung der genannten Vorschriften wird anlassbezogen durch den Fachdienst Ordnung überprüft.
Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Was sollte ich noch wissen?

Der Halter eines gefährlich eingestuften Hundes hat ergänzende Vorschriften zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt der Fachbereich Sicherheit  und Ordnung des Landkreises Emsland unter der Tel.: 05931/44-0.



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Dokumente & Formulare
Siehe auch