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Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

 

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie daraus resultierende Verordnungen, Erlasse etc.

Leistungsbeschreibung

Mit der so genannten „Hartz IV-Reform“ wurden zum 01.01.2005 die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Menschen zu einer einheitlichen Sozialleistung zusammen geführt. Die daraus entstandene Sozialleistung bezeichnet man als „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Sie unterteilt sich in

  • die Geldleistungen zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld II (ALGII) und Sozialgeld sowie
  • individuelle und zielgenaue Leistungen der Eingliederung zur Arbeit.

Ziel des Arbeitslosengeldes II ist es, die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verbessern und ihre Eingliederung in den Arbeitsprozess zu beschleunigen.

Träger des ALG II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen (entweder in Arbeitsgemeinschaften, in getrennter Trägerschaft oder die zugelassenen kommunalen Träger als Optionskommunen). Der Landkreis Emsland gehört zu einer der 69 Optionskommunen im Bundesgebiet und ist verantwortlich für die aktive und passive Leistungsgewährung. Er hat die passiven Leistungen auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Entsprechend gewährt die Stadt Papenburg für ihren Zuständigkeitsbereich die passiven Leistungen nach dem SGB II. Geldleistungen zum Lebensunterhalt : Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II; nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem Arbeitslosengeld II Empfänger in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Beide Leistungen werden in einer einheitlichen Auszahlung monatlich im Voraus erbracht und in der Regel jeweils sechs Monate bewilligt. Die einfache Formel „ Bedarf minus eigene Mittel“ gleich „Leistungsanspruch“ beschreibt in etwa den Rechenweg für die Berechnung dieser Leistung. Genauere und weiterführende Informationen erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Fachdienst Arbeit und Soziales der Stadt Papenburg. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit : Alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten haben im Rahmen der aktiven Leistungen Anspruch auf eine umfassende und individuelle Betreuung und Beratung durch einen persönlichen Ansprechpartner. In enger Abstimmung mit den Arbeitsuchenden sind qualifizierte Arbeitsvermittler (Fallmanager) des Landkreises Emsland jederzeit bestrebt, sehr zeitnah eine Vermittlung in Arbeit zu realisieren. Im Rahmen dieser Leistungen sind u.a. Eingliederungsvereinbarungen, Verpflichtungen des Arbeitsuchenden, Wege der Berufsvorbereitung oder beruflichen Qualifizierung von entscheidender Bedeutung. Dem Anspruch auf die Serviceleistungen der persönlichen Beratung und Vermittlung steht jedoch die Verpflichtung und Bereitschaft des Arbeitsuchenden gegenüber, zumutbare Arbeit ohne „Wenn und Aber“ anzunehmen. Der Gesetzgeber benutzt, um diesen Zusammenhang deutlich herauszustellen, die Sprachformel „Fördern und Fordern“. Wer von der Gesellschaft Leistungen erhält, muss bereit sein, eine zumutbare Gegenleistung zu erbringen. Flexibilität bei der Arbeitsuche ist nötig und auch die Bereitschaft, neue Wege zu gehen. Genauere und weiterführende Informationen für den Bereich der aktiven Leistungen erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit dem für Sie zuständigen Fallmanager des Landkreises Emsland.

Was sollte ich noch wissen?

Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachdienstes Arbeit / Soziales im Bereich der passiven Leistungen umfassend und kompetent beraten. Eine Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist nur auf Antrag möglich.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden und um einen optimalen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist es ratsam, einen Termin zu vereinbaren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen können frühestens ab dem Tag der Antragtellung gewährt werden.

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