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Spielhalle

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV)

Nds. Glücksspielgesetz (NGlüSpG)

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV).

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Führungszeugnis

- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

- Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)

- Nutzflächenberechnung

- bei Neueinrichtung: Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung des Bauamtes

- Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen. 

 

Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.  

 



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