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Baumaßnahmen (genehmigungspflichtige Bauvorhaben)

 

Leistungsbeschreibung

Baumaßnahmen bedürfen einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sich nicht aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine Genehmigungsfreistellung für bestimmte Gebäude ergibt. Nähere Informationen dazu enthalten die u. a. weiterführenden Links auf dieser Seite. Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Baumaßnahmen sind die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Damit unterliegen auch Gebäude der Genehmigungspflicht, die ohne Fundamente errichtet werden.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Gebäude werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.

Was sollte ich noch wissen?

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren übernehmen die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Verantwortung, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht oder eingeschränkt erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.



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Bauaufsicht
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