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Wanderlager

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

Leistungsbeschreibung

Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des §56a der Gewerbeordnung.

Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten.

Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlichen Ankündigung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht auch eine Anzeigepflicht im Sinne des §56a der Gewerbeordnung.

Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die die Veranstaltung untersagt werden. (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung)

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige eines Wanderlagers ist schriftlich, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung und mit folgenden Angaben in zweifacher Ausfertigung beim Fachdienst Ordnung einzureichen:

1. Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren  
    oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die
    gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

    

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.



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Siehe auch