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Baugrundstück - Planungsrechtliche Lage

Rechtsgrundlage

§§ 30, 34 und 35 Baugesetzbuch

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich kann das Gemeindegebiet planungsrechtlich in den sogenannten Innenbereich und den Außenbereich untergliedert werden. Ist der Innenbereich durch einen Bebauungsplan überplant, so ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht. Der Bebauungsplan enthält in der Regel eine Vielzahl von Festsetzungen. Es können hieraus z.B. die überbaubaren Bereiche, die Geschossigkeit und sonstige Regelungen entnommen werden.

Im unbeplanten Innenbereich, dem sogenannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ richtet sich die Bebauung nach § 34 Baugesetzbuch. Das Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.

Der Außenbereich ist die Fläche des Gemeindegebietes, die außerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liegt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten bzw. sonstigen Vorhaben.



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Siehe auch