Entwurfsverfasser
Leistungsbeschreibung
Die Bauantragsunterlagen für baugenehmigungsbedürftige Baumaßnahmen sind von einer zugelassenen Entwurfsverfasserin oder einem zugelassenen Entwurfsverfasser zu erstellen (§ 58 Niedersächsiche Bauorndung -NBauO).
Als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser sind zugelassen:
- Architektinnen und Architekten,
- die in den Entwurfsverfasserlisten der Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer Niedersachen eingetragenen Personen
- sowie eingeschränkt auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten bzw. Meisterinnen und Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmererhandwerks.
- Entsprechendes gilt für Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
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