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Osterfeuer

 

Leistungsbeschreibung

  1. Allgemeine Informationen zu Brauchtumsfeuern

Am Osterfest Feuer zu entzünden, ist ein seit Jahrhunderten überlieferter Brauch. Vielfach sind es ehrenamtliche Organisationen, Vereine oder auch Gruppen eines größeren Ortsbereichs, die diese Brauchtumsfeuer als öffentliche Veranstaltung durchführen.

Traditionelle Bräuche und Umweltschutz lassen sich allerdings nicht immer auf einen Nenner bringen. Hohe Anteile an Schwefeldioxyd, Stickoxyden und anderen Schadstoffen belasten die für uns lebensnotwendige Luft. Besonders Asthmatiker leiden durch stundenlangen Qualm, der in Einzelfällen sogar lebensbedrohlich werden kann. Zudem finden viele Tiere in dem gelagerten Brennmaterial nicht den erhofften Schutz, sondern durch das Abbrennen vielmehr einen qualvollen Tod.

Beim Abbrennen von großvolumigen Osterfeuern sind konkrete rechtliche Bestimmungen sowie allgemeine Regeln der Gefahrenabwehr zu beachten. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei größeren Osterfeuern zunächst um das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Der Gesetzgeber verbietet grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei wesentliche Ausnahmen:

  1. Ausnahme: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Rahmen eines Brauchtumsfeuers:

Die wesentlichen Voraussetzungen, welche Osterfeuer als Brauchtumsfeuer anerkannt werden können, hat das Nds. Innenministerium in einer Pressemitteilung zusammengefasst, die im Anhang zu diesen Erläuterungen beigefügt ist. Zusammengefasst werden dementsprechend Osterfeuer als Brauchtumsfeuer anerkannt, wenn folgende Rahmenbedingungen gegeben sind:

  • Das Feuer dient der Brauchtumspflege
  • Das Feuer wird von einer ehrenamtlichen Vereinigung (insbes. Vereine, Verbände, gesellschaftliche Gruppen o.ä.) organisiert und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung abgebrannt
  • Die Beseitigung von Pflanzen als Abfall darf nicht im Vordergrund für das Feuer stehen.
  1. Ausnahme: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach der Nds. Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)

Bis 2014 konnten die Gemeinden sogenannte Brenntage festsetzen, an denen pflanzliche Abfälle verbrannt werden durften. Diese Brenntage wurden mit Inkrafttreten der Nds. Pflanzenabfallverordnung 2015 abgeschafft.

Gemäß § 2 Absatz 1 der Pflanzenabfallverordnung kann nunmehr nur noch der Landkreis Emsland als zuständige Behörde das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zum Zweck der Beseitigung im Einzelfall zulassen. Der Fachbereich Umwelt des Landkreises Emsland erteilt entsprechende Auskünfte unter der Telefonnummer 05931 – 44 0 oder per Mail an info@emsland.de.

  1. Informationen zu Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Papenburg

Bestehende gesetzliche Bestimmungen und sicherheitsrelevante Regelungen für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern hat der Rat der Stadt Papenburg im Dezember 2015 in einer Verordnung zusammengefasst. Unter anderem ist dort geregelt, dass Brauchtumsfeuer spätestens zwei Wochen vor Ostern beim Ordnungsamt angezeigt werden müssen.

Die Vielzahl der in den früheren Jahren in Papenburg abgebrannten Osterfeuer lässt vermuten, dass nicht immer die Pflege des Brauchtums, sondern das Entsorgen von pflanzlichen Abfällen der Grund für das Anzünden der Feuer war. So wurden im Jahr 2014 insgesamt 246 angemeldete Osterfeuer im Stadtgebiet abgebrannt. Einzelne Ortsbereiche waren stundenweise von einer dichten Dunstglocke eingenebelt.

Nach einer umfangreichen Öffentlichkeitsarbeit zu den Rahmenbedingungen für Brauchtumsfeuer in Verbindung mit vielen persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern im Ordnungsamt konnte nach Inkrafttreten der neuen Pflanzenabfallverordnung ein Rückgang der großvolumigen Osterfeuer im Stadtgebiet festgestellt werden. Die Zahl der angezeigten Osterfeuer im Stadtgebiet stellt sich seit 2014 wie folgt dar:

2014 angemeldete Osterfeuer: 246

2015 angemeldete Osterfeuer: 202

2016 angemeldete Osterfeuer: 176

2017 angemeldete Osterfeuer: 126

2018 angemeldete Osterfeuer:   86

2019 angemeldete Osterfeuer:   72

2020 / 2021 Corona bedingt keine Osterfeuer

2022 angemeldete Osterfeuer: 25

Auch in diesem Jahr werden die beim Ordnungsamt eingereichten Anzeigen für Osterfeuer dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Brauchtumsfeuer gegeben sind.

Die Anzeigenden erhalten etwa eine Woche vor dem Osterfest eine entsprechende Bestätigung oder den Hinweis, dass sie ein großvolumiges Osterfeuer nicht abbrennen dürfen. Letzteres bedeutet allerdings keinesfalls, dass sie auf ein geselliges Beisammensein im Familien-, Nachbarschafts- oder Freundeskreis verzichten müssen. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Geiste des Osterfestes ein kleines Feuer z.B. in einer Feuertonne oder als Lagerfeuer in einer Größe von etwa einem Meter Durchmesser entzündet wird.

Wer an einem größeren Osterfeuer teilnehmen möchte, kann sich den öffentlichen Osterfeuern im Stadtgebiet anschließen. Eine Liste mit den Standorten wird vor Ostern auf der städt. Homepage und ggf. in der Ems-Zeitung sowie in sozialen Medien veröffentlicht.

 

Wie kann ich ein osterfeuer anzeigen? 



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