Gewerbeanzeige (Gewerbe an-/ ab-/ ummelden)
RECHTSGRUNDLAGE
§§ 6, 14, Gewerbeordnung
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Hinweis: Die hier hinterlegten Formulare dienen als Leitfaden, welche Informationen benötigt werden. Bitte senden Sie keine ausgefüllten Formulare ein, da diese ohne weitere Unterlagen und Identitätsfeststellung nicht bearbeitet werden. Sollten Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie gerne die zuständigen Mitarbeitenden.
Eine Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn
- ein selbständiger Betrieb (Haupt- / Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle) eröffnet wird (Gewerbeanmeldung);
- ein bestehendes Gewerbe (Haupt- / Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle) aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung);
- ein bestehendes Gewerbe verändert wird, z.B. durch Betriebsverlegung, Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Namensänderung des Gewerbes (juristische Personen) oder des Gewerbetreibenden (natürliche Personen) oder Ausdehnung auf andere Waren und Leistungen (Gewerbeummeldung). Bei einer Verlegung des Betriebs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde sind eine Abmeldung bei der bisherigen und eine Anmeldung bei der zukünftigen Behörde erforderlich.
WIE KÖNNEN GEWERBE AN- / AB- / UMGEMELDET WERDEN?
- online mit Online-Zahlung über OpenR@thaus unter Anlegung eines Benutzerkontos -> bitte klicken Sie hier
- Persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung
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Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Gewerbeanzeige online nur über das Portal OpenR@athaus vornehmen. Dienstleistungen im Internet bieten den „Service“ der Gewerbeanzeige an. Dieses Angebot ist kostenpflichtig für Sie und ersetzt die Gewerbeanzeige bei der Stadt Papenburg nicht. Daneben fallen dennoch Gebühren an (s.u.).
WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?
30,00 € je Gewerbeanmeldung
25,00 € je Gewerbeum- bzw. -abmeldung
WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
- Personalausweis (bei Ausländern Pass / Aufenthaltstitel / ID-Karte ggfls. mit Beiblatt);
- bei Anmeldung erlaubnispflichtiger Gewerbe (z. B. Makler, Versteigerer, Taxenunternehmen, Pfandleiher, Bewachungsunternehmen, Kliniken): die gewerberechtliche Erlaubnis;
- bei Anmeldung juristischer Personen oder im Handelsregister eingetragener Firmen: ein aktueller Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Handlungsvollmacht.
WAS SOLLTE ICH NOCH WISSEN?
Bei Handwerksbetrieben ist zusätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer erforderlich. Bitte informieren Sie sich vorab bei der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim.
Bei Gaststätten (hier klicken) gelten darüber hinaus weitere Vorgaben.
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