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Schiedsamt

 

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NGSchÄG)

Leistungsbeschreibung

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter.

Ein Schiedsamt wird ehrenamtlich von Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) ausgeübt, die vom Rat der Stadt für die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet werden.Die Schiedsmänner / Schiedsfrauen leben und wohnen in der Gemeinde und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Für die Stadt Papenburg sind derzeit folgende Schiedsmänner bestellt:

Hans-Werner Gouterney
Bokeler Str. 107, 26871 Aschendorf, Tel. 04962 / 914907,

E-Mail: hans.gouterney@schiedsmann.de

 

Karl-Heinz Röttgers (Stellvertreter)
Hermann-Brandi-Straße 10a, 26871 Papenburg, Tel. 0170 / 5563751

Was sollte ich noch wissen?

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
    Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
     
  • In "kleinen" Strafsachen.
    Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
    In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Eingeleitet wird ein Verfahren durch einen mündlich oder schriftlich bei einer Schiedsperson gestelltem Antrag.

Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

Weiterführende Links

Internetseite Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen  

 



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Berlage, Nils keyboard_arrow_down

phone 04961 82 5301
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