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Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch XII, insbesondere §§ 27 – 40 SGB XII sowie daraus resultierende Verordnungen, Erlasse etc.

Leistungsbeschreibung

Anspruchsberechtigt nach dem dritten Kapitel sind Personen, die keine oder keine ausreichende Möglichkeit zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften oder eigenen Mitteln haben. Es wird sich hierbei in aller Regel um Personen handeln, die aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert sind.

Haben Sie Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter.

Auch der Landkreis Emsland hilft Ihnen in sozialhilferechtlichen Fragen weiter. Wünschen Sie nähere Informationen zum SGB XII – Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den Fachbereich Soziales des Landkreises Emsland.

Was sollte ich noch wissen?

Obwohl keine formelle Antragspflicht besteht, werden die notwendigen Informationen durch einen Sozialhilfeantrag abgefragt und sind entsprechend zu belegen. Soweit besondere Situationen berücksichtigt werden sollen, kann die Vorlage von Attesten und Gutachten notwendig werden. Die Stadt Papenburg ist für alle Hilfebedürftigen aus dem Stadtgebiet kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zu diesem neuen Rechtsgebiet.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden und um einen optimalen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist es ratsam, mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Fachdienst Arbeit und Soziales einen Termin zu vereinbaren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen können frühestens zum Ersten des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Weiterführende Links

 

 

 



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Ihre Ansprechpartner
Jansen, Karin keyboard_arrow_down
Fachdienst Arbeit/Soziales
phone 04961 82-5113
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Lind, Andrea keyboard_arrow_down
Fachdienst Arbeit/Soziales
phone 04961 82-5110
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