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Grundstücksteilung

 

Rechtsgrundlage

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Baugesetzbuch (BauGB)

 

Leistungsbeschreibung

Eine Grundstücksteilung liegt vor, wenn ein oder mehrere Flurstücke oder ein Teil eines Flurstückes in ein neues Grundbuch oder unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches eingetragen werden sollen. Die Neuvermessung von Flurstücken sowie Verkäufe oder Übertragungen von Grundstücken sind in aller Regel mit Grundstücksteilungen verbunden.

Was sollte ich noch wissen?

Im Rahmen von Deregulierung und Bürokratieabbau in Niedersachsen wurden Genehmigungen für Grundstücksteilungen nach den bisher geltenden Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung durch die Landesregierung abgeschafft. Durch die Teilung eines Grundstücks das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen allerdings keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufendürfen. Beispielsweise müssen die erforderlichen Grenzabstände nach der Niedersächsischen Bauordnung sowie den Brandschutzbestimmungen auch nach einer Teilung selbstverständlich weiterhin eingehalten werden.

Die bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach dem Baugesetzbuch wurde bereits 1998 abgeschafft. Auch hierfür gilt, dass durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, wie z. B. die Festsetzungen über die zulässige Grund- oder Geschossflächenzahl, die nach einer Teilung die Bebaubarkeit eines Grundstückes möglicherweise noch weiter einschränken.

 

Falls durch eine Grundstücksteilung baurechtswidrige Zustände entstehen, kann die Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung baurechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Dies kann bedeuten, dass eine Teilung wieder rückgänig gemacht werden muss oder sogar ein Rückbau des rechtswidrig gewordenen Bauwerks angeordnet werden muss. 

 

Lediglich Grundstücksteilungen in förmlich festgelegten Sanierungs- oder Umlegungsgebieten sowie in städtebaulichen Entwicklungsbereichen bedürfen noch einer Genehmigung durch die Stadt Papenburg.

 

Vor Grundstücksteilungen sollten deshalb die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.



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