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Wohnungsgeberbestätigung

RECHTSGRUNDLAGE

Bundesmeldegesetz (BMG)

 

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Seit dem 01.11.2015 muss der Wohnungsgeber jedem Meldepflichtigen eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

 



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