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Winterdienst

 

Leistungsbeschreibung

Nach dem niedersächsischen Straßengesetz sind die Kommunen verpflichtet, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Dazu gehört u. a. auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr bei Glätte. Bei einsetzendem Schneefall oder auftretender Eisglätte organisiert ein Streuplan den Einsatz der in Bereitschaft befindlichen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Winterdienstes. Dem Winterdienst obliegt das Räumen und Abstreuen der verkehrswichtigen städtischen Fahrbahnen, Rad- und Fußwege. Hauptverkehrswege, wichtige innerstädtische Verbindungsstraßen und Fußwege werden vorrangig geräumt und gestreut. Zusätzlich zum normalen Räumdienst werden in den Wintermonaten im gesamten Stadtgebiet Streugutkisten aufgestellt. In diesen steht Streugut zu Verfügung, das bei Notfällen auch von Verkehrsteilnehmern genutzt werden kann.

Was sollte ich noch wissen?

Bei öffentlichen Geh- und Radwegen sowie bei Privatwegen sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke räum- und streupflichtig. Ist kein gesonderter Gehweg vorhanden, muss die Fahrbahn ca. 1 Meter breit geräumt werden. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein. Näheres regelt die Straßenreinigungsverordnung.



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