Asylbewerber
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz ist von der zuständigen Gemeinde/Stadt der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sach- und Geldleistungen zu decken. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch die Wohnraumversorgung sicherzustellen.
Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden gesondert berücksichtigt.
Haben Sie Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter.
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