Gewerbeanzeige (Gewerbe an-/ ab-/ ummelden)
RECHTSGRUNDLAGE
§§ 6 und 14 Gewerbeordnung
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Eine Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn
- ein selbständiger Betrieb (Haupt- / Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle) eröffnet wird (Gewerbeanmeldung);
- ein bestehendes Gewerbe (Haupt- / Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle) aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung);
- ein bestehendes Gewerbe verändert wird, z.B. durch Betriebsverlegung, Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder Ausdehnung auf andere Waren und Leistungen (Gewerbeummeldung). Bei einer Verlegung des Betriebs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ist anstelle einer Ummeldung eine An- und Abmeldung erforderlich.
WAS SOLLTE ICH NOCH WISSEN?
Bei Handwerksbetrieben ist zusätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer erforderlich.
WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?
30,00 € je Gewerbeanmeldung
25,00 € je Gewerbeum, -abmeldung
WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
- Personalausweis (bei Ausländern Pass);
- bei Anmeldung erlaubnispflichtiger Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler, Versteigerer, Taxenunternehmen, Pfandleiher, Bewachungsunternehmen, Kliniken): die gewerbliche Erlaubnis;
- bei Anmeldung juristischer Personen oder im Handelsregister eingetragener Firmen: ein aktueller Handelsregisterauszug.
WIE KÖNNEN GEWERBE AN- / AB- / UMGEMELDET WERDEN?
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