Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der Vergnügungssteuer werden in der Gemeinde u.a. der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie öffentliche Tanzveranstaltungen versteuert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden.
Die Steuer ist am 15. des Kalendermonats fällig.
Welche Gebühren fallen an?
Vergnügungssteuer für Automaten (ab 01.07.2022):
außerhalb Spielhallen
Geldspielgerät | 20% des Einspielergebnisses |
Unterhaltungsautomaten | 20,00 € / Monat |
innerhalb Spielhallen:
Geldspielgerät | 20% des Einspielergebnisses |
Unterhaltungsautomaten | 35,00 € / Monat |
Unterhaltungsgeräte gewaltverherrlichend etc. | 500,00 € / Monat |
Musikautomaten | 10,00 € / Monat |
Geräte mit Weiterspielmarken, Chips, Token o.ä. | 10,00 € / Monat |
elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte (PC) ohne Gewinnmöglichkeit | 10,00 € / Monat |
Vergnügungssteuer für Diskotheken:
0,50 € je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche je Öffnungstag
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