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Vergnügungssteuer

 

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der Vergnügungssteuer werden in der Gemeinde u.a. der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie öffentliche Tanzveranstaltungen versteuert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden.

Die Steuer ist am 15. des Kalendermonats fällig.

Welche Gebühren fallen an?

Vergnügungssteuer für Automaten (ab 01.07.2022):

außerhalb Spielhallen

Geldspielgerät  20% des Einspielergebnisses
Unterhaltungsautomaten  20,00 € / Monat

innerhalb Spielhallen:

Geldspielgerät  20% des Einspielergebnisses
Unterhaltungsautomaten  35,00 € / Monat
Unterhaltungsgeräte gewaltverherrlichend etc.   500,00 € / Monat
Musikautomaten     10,00 € / Monat
Geräte mit Weiterspielmarken, Chips, Token o.ä.     10,00 € / Monat
elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte (PC) ohne Gewinnmöglichkeit     10,00 € / Monat

Vergnügungssteuer für Diskotheken:

0,50 € je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche je Öffnungstag



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