Sterbeurkunde
Rechtsgrundlage
Personenstandsgesetz
Leistungsbeschreibung
Sterbeurkunden werden seitens des Standesamtes Papenburg ausgestellt für Personen, die in Papenburg verstorben sind.
Was sollte ich noch wissen?
Die persönlichen Daten der Personenstandsbücher unterliegen dem erhöhten Datenschutz. Gemäß § 61 Personenstandsgesetz können Urkundenerteilungen und Auskünfte nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern (bei eingetragener Lebenspartnerschaft), Vorfahren und Abkömmlingen.
Von andere Personen - auch von Geschwistern, Tanten, Onkeln, Neffen, Nichten - können Urkunden und Auskünfte nur dann verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen können.
Welche Gebühren fallen an?
10,00 € (Erstausstellung)
jede weitere Urkunde 5,00 €
Für Rentenzwecke gebührenfrei.
WIE KÖNNEN STERBEURKUNDEN BEANTRAGT WERDEN?
- online mit Online-Zahlung über OpenR@thaus unter Anlegung eines Benutzerkontos -> bitte klicken Sie hier
- persönlich im Standesamt unter Vorlage des Personalausweises
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