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Gewerbesteuer

 

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Leistungsbeschreibung

Die Stadt Papenburg erhebt nach dem Gewerbesteuergesetz eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Hebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher bei der Stadt an-, um- oder abzumelden.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb (gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes), soweit er innerhalb der Stadt Papenburg betrieben wird und nicht von der Gewerbesteuer befreit ist.

Steuerschuldner ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften an dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes.

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. 

Was sollte ich noch wissen?

Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

Einspruch gegen die Gewerbesteuerfestsetzung ist nur beim Finanzamt gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Der Gewerbesteuerhebesatz liegt in der Stadt Papenburg bei 380 v.H. (Der Hebesatz wird in der jährlichen Haushaltssatzung durch Beschluss des Rates festgesetzt).

Die Festsetzung der Steuer erfolgt in zwei Stufen:

  1. Seitens des Finanzamtes wird der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital - bis einschließlich 1997 - festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen wird nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag bemessen.  Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungen werden vom Finanzamt neben dem Steuerpflichtigen auch der Stadt Papenburg durch Bescheid bekannt gegeben. 
  2. Die Festsetzung der tatsächlich zu entrichtenden Gewerbesteuer erfolgt durch den Fachdienst Steuern der Stadt. Hierfür wird der vom Rat der Stadt  festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichtete Vorauszahlungen werden dabei auf die festgesetzte Steuerschuld angerechnet.



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