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Personalausweis (ePersonalausweis)

 

Rechtsgrundlage

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PAuswG)

Leistungsbeschreibung

Zum 01.11.2010 wurde der bisherige "alte" Personalausweis durch den neuen scheckkartengroßen Personalausweis (ePersonalausweis) abgelöst. Die "alten" Personalausweise behalten allerdings ihre Gültigkeit. Eine Pflicht zur Erneuerung bei einem noch gültigen "alten" Ausweis besteht nicht. Auf Wunsch können Sie aber vor Ablauf der Gültigkeit Ihres alten Ausweises den neuen Personalausweis beantragen. Neu ist nicht nur das neue Format (entpricht der Größe des neuen EU-Führerscheines), sondern drei zusätzliche elektronische Funktionen:

1. Elektronischer Indentifikationsnachweis :

Diese Funktion ist bei Personen über 16 Jahren standartmäßig nach der Herstellung eingeschaltet. Mit eingeschalteter Funktion und Geheimnummer können Sie sich im Internet mit einem entsprechenden Kartenlesegerät oder über ein geeignetes Smartphone mit der AusweisApp2 sicher und eindeutig ausweisen und identifizieren, Beispiel: Onlineshoppen, Buchen von Dienstleistungen.

2. Hoheitliche Biometriefunktion :

Künftig können nur biometrietaugliche Lichtbilder (wie heute schon im Reisepass) verwendet werden. Auf Wunsch werden auch Ihre Fingerabdrücke gespeichert (bei Reisepass Pflicht). Durch die Fingerabdrücke wird die Fälschungssicherheit erhöht. Die biometrischen Daten sind besonders geschützt, dass bedeutet, dass sie nur durch hoheitliche Stellen eingesehen werden können (Beispiel Grenzbeamte), Diensteanbieter im Internet haben keinen Zugriff auf diese Daten. 

3. Elektronische Signatur :

Mit dieser persönlichen Unterschrift können Sie einfach und bequem online Verträge, Anträge und Urkunden unterzeichnen, die sonst nur per Schriftform verbindlich sind. Diese Nutzung ist ebenfalls freiwillig. Für die Speicherung und Verwendung der Signatür müssen Sie sich allerdings an einen Drittanbieter, einen sogenannten staatlich akkreditierten Trustcenter wenden, Sie erhalten diese nicht bei den Passbehörden.

Was sollte ich noch wissen?

In Deutschland besteht Ausweispflicht. Diese Ausweispflicht können Sie sowohl durch den Personalausweis als auch durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Die Personalausweise werden durch die Bundesdruckerei erstellt. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Antrag muss persönlich gestellt werden, bis zum 16. Lebensjahr ist dabei die Einverständniserklärung der Erziehungs-/Sorgeberechtigten notwendig. Falls Sie sofort einen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises (dauert in der Regel 4 Wochen) warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein. Den Verlust können Sie durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft machen, gleichzeitig müssen Sie mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung Ihres neuen Personalausweises beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 bis 3 Wochen.

Welche Gebühren fallen an?

Ausweis für unter 24jährige   22,80 Euro

Ausweis für über 24jährige    37,00 Euro

vorläufiger Ausweis                10,00 Euro

 

Die Gebühren sind direkt bei Antragsstellung fällig.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bisheriger Personalausweis, auch wenn dieser bereits abgelaufen ist, oder Reisepass bzw. Kinderausweis/Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde, sofern bislang durch die Stadt Papenburg kein Ausweisdokument ausgestellt worden ist
  • wenn Sie auf dem alten Personalausweis nicht mehr erkennbar sind: Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles Lichtbild (sog. biometrisches Foto, Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung) - Das Foto darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • bei Beantragung bis zum 16. Lebensjahr: Mit Anwesenheit eines Erziehungs-/ Sorgeberechtigten



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