Wohngeld (Mietzuschuss)
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz
Leistungsbeschreibung
Wohngeld für Mietwohnungen (Mietzuschuss) Bei geringem Einkommen steht Ihnen evtl. Wohngeld in Form von Mietzuschuss zu.
Sie sind antragsberechtigt, sofern Sie
- Mieter/in von Wohnraum, Nutzungsberechtigte/r von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis oder Heimbewohner/in oder
- Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses (mit mehr als 2 Wohnungen), gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern sind, wenn Sie eine Wohnung in einem dieser Gebäude selbst bewohnen.
Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen der Haushaltsmitglieder die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen des Fachdienstes Arbeit und Soziales/Wohngeld.
Bitte beachten Sie für laufende Leistungsbezieher die Sprechzeitenregelung nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
- A - H montags Zimmer 1 (Frau Klee-Springfeld)
- I - R dienstags Zimmer 4 (Frau Koop)
- S - Z mittwochs Zimmer 2 (Frau Jungeblut)
jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare und nähere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
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