Wohngeld (Lastenzuschuss)
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz
Leistungsbeschreibung
Wohngeld für Wohneigentum (Lastenzuschuss) Bei geringem Einkommen steht Ihnen evtl. Wohngeld in Form von Lastenzuschuss zu.
Sie sind antragsberechtigt, sofern Sie
- Eigentümer/in eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts usw. sind und
- den Wohnraum selbst bewohnen.
Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind neben den Einnahmen der Haushaltsmitglieder die Anzahl der zum Haushalt rechnenden Personen, die Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu tragenden Belastung.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen des Fachdienstes Arbeit und Soziales/Wohngeld.
Bitte beachten Sie für laufende Leistungsbezieher die Sprechzeitenregelung nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
- A - H montags Zimmer 1 (Frau Klee-Springfeld)
- I - R dienstags Zimmer 4 (Frau Koop)
- S - Z mittwochs Zimmer 2 (Frau Jungeblut)
jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare und nähere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
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