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Hunde müssen an die Leine

Ab dem 1. April dürfen Hunde im Wald und in der übrigen freien Landschaft für dreieinhalb Monate nicht frei herumlaufen. Gemäß § 33 des Nieders. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) müssen Hunde vom 1. April bis zum 15. Juli in den vorgenannten Gebieten an der Leine geführt werden. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Nachkommen von frei lebenden Tierarten während der Brut- und Setzzeit. Ganzjährig ist jede Person zudem verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern.

In diesem Zusammenhang wird an die Anmelde- und Steuermarkenpflicht für Hunde erinnert. Nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Stadt Papenburg müssen Hunde beim Bürgerbüro angemeldet werden und außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes eine Hundesteuermarke tragen. Weitere Informationen erteilt der städtische Fachdienst Ordnung unter der Telefonnummer 0 49 61 – 8 23 05.