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Der Ortsrat

Die Hauptsatzung der Stadt Papenburg bestimmt für den Stadtteil Aschendorf, dass er eine Ortschaft mit Ortsrat und Ortsbürgermeister bildet. Aufgaben und Zusammensetzung von Ortsräten bestimmen sich nach §91 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).

 

Aufgaben des Ortsrates

Aufgabe des Ortsrates ist es, die Interessen der Ortschaft zu vertreten und auf ihre positive Entwicklung innerhalb der Stadt hinzuwirken. Dazu hat er in bestimmten ortschaftsbezogenen Angelegenheiten Entscheidungszuständigkeiten, soweit nicht der Rat oder der Bürgermeister ausschließlich zuständig sind; es handelt sich dabei um:

- die Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft, die Pflege des Ortsbildes, die Vereins- und Brauchtumsförderung (§93 NKomVG).

- Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat ihm der Rat die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, jedoch bleibt die Haushaltshoheit des Rates dadurch unberührt (§93 Abs. 2 NKomVO).

- Außerdem hat der Ortsrat ein Anhörungsrecht in allen wichtigen die Ortschaft berührenden Fragen des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, wie bei Investitionsvorhaben in der Ortschaft, bei der Bauleitplanung, bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen (§94 NKomVG).

- Der Ortsrat kann schließlich gegenüber den Gemeindeorganen in ortschaftsbezogenen Angelegenheiten Vorschläge machen, über die innerhalb von 4 Monaten entschieden werden muss, er kann Anregungen geben und Bedenken erheben. Bei der Beratung der betreffenden Angelegenheiten in den Gremien der Gemeinde hat der Ortsbürgermeister oder sein Stellvertreter ein Anhörungsrecht (§94 Abs. 3 NKomVG).

- Die Entscheidungszuständigkeiten des Ortsrates können durch die Hauptsatzung ausgeweitet werden. Sie und die Anhörungsrechte können allerdings auch mit Zweidrittelmehrheit des Rates eingeschränkt werden, wenn das wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich ist (§95 NKomVG).

- Für das Verfahren im Ortsrat gelten sonst im Wesentlichen die für den Rat bestehenden Vorschriften. 

 

Zusammensetzung des Ortsrates

Die Zahl der Ortsratsmitglieder wird in der Hauptsatzung der Stadt Papenburg analog des Verfahrens für den Rat anhand der Einwohnerzahl der Ortschaft festgelegt. Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen, gehören dem Ortsrat zusätzlich mit beratender Stimme an (§4 der Hauptsatzung in Verbindung mit §91 Abs. 3 NKomVG). Die Rechtsstellung der Ortsratsmitglieder entspricht der der Ratsmitglieder/Abgeordneten (§91 Abs. 2 NKomVG).  Ihre Wahl findet zusammen mit der der Ratsmitglieder für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode statt.

Vorsitzender des Ortsrates ist der Ortsbürgermeister, den der Ortsrat aus seiner Mitte wählt. Ihm sind laut Hauptsatzung insbesondere folgende Hilfsfunktionen für die Verwaltung übertragen:

- Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, für die die Stadt Träger der Straßenbaulast ist und an denen ihr die Verkehrssicherungspflicht obliegt,

- Ermittlung von Gefahrenpunkten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und die Einleitung von Sofortmaßnahmen, 

- Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Vorschläge für die Bildung des Wahlvorstandes und die Auswahl des Wahllokals usw.),

- Vornahme von Ortsbesichtigungen, örtlichen Ermittlungen sowie sonstiger Aufgaben auf Veranlassung des Bürgermeisters.

Ihr Ansprechpartner


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Ortsbürgermeister und Stellvertreter

Ortsbürgermeisterin:
Marion Terhalle (FDP)

Erste stellv. Ortsbürgermeister:
Frank Brelage (CDU)

Zweiter stellv. Ortsbürgermeisterin:
Maria Schmock gen. von Ohr (SPD)