Der Stadtrat
Der Rat ist das oberste Organ der Stadt und für wichtige und weitreichende Entscheidungen zuständig. Er tagt in der Regel viermal jährlich in nichtöffentlicher und öffentlicher Sitzung. Rechtsstellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Rates sowie grundsätzliche Verfahrensregelungen für seine Arbeit ergeben sich aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Aufgaben des Rates
§58 Absatz 1 NKomVG enthält einen Katalog ausschließlicher Ratszuständigkeiten, die nicht übertragen werden können. Daneben gibt es weitere Rechtsvorschriften, die ausschließliche Ratszuständigkeiten festlegen.
Zu den wichtigsten Angelegenheiten nach §58 (1) NKomVG gehören:
- die Festlegung der grundlegenden Entwicklungsziele der Kommune;
- die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die Bestimmung des Namens, der Hoheitszeichen sowie die Benennung von Straßen und Plätzen,
- die Entscheidungen über Satzungen und Verordnungen, insbes. die Haushaltssatzung,
- die Erhebung von Gebühren, Beiträgen, Steuern und Entgelten,
- wichtige Entscheidungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts,
- die Verfügung über Gemeindevermögen, Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften,
- die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen,
- die Übernahme neuer freiwilliger Aufgaben.
Neben den ausschließlichen Zuständigkeiten kann der Rat sich Entscheidungen aus der Zuständigkeit von Verwaltungsausschuss oder Bürgermeister vorbehalten, durch Beschluss im Einzelfall oder durch Festlegung für einen bestimmten Kreis von Geschäften in der Hauptsatzung der Stadt Papenburg. Im Rahmen von Delegationsmöglichkeiten kann der Rat auch aus seiner Zuständigkeit Aufgaben auf den Verwaltungsauschuss oder den Bürgermeister übertragen.
Zusammensetzung des Rates
Rechtsstellung und Zusammensetzung des Rates richten sich nach §§ 45 ff. NKomVG (für die Sitzverteilung findet nach §36 NKWG das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer Anwendung):
- Ratsmitglieder sind die (im Rahmen der Kommunalwahl) in den Rat gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft seines Amtes die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
- Die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren ergibt sich aus der Einwohnerzahl: für Papenburg sind dies aktuell 38 (+ Bürgermeister = 39 Ratsmitglieder insgesamt).
- Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. November nach der Wahl (aktuelle Ratsperiode ab 01.11.2016 mit konstituierender Ratssitzung 17.11.2016).
- Wahlrecht, Wählbarkeit und Rechtsstellung ergeben sich aus den §§48 ff. NKomVG.
- Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.
- Mindestens 2 Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Diese wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit.
Ihr Ansprechpartner
Vorsitzender und Stellvertreter:
Ratsvorsitzender:
Friedhelm Führs (CDU-Fraktion)
Erster stellv. Ratsvorsitzender:
Ulrich Nehe (CDU-Fraktion)
Zweiter stellv. Ratsvorsitzender:
Ludger Husmann (SPD-Fraktion)